§ 4 – Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung; normal normal Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Kaffee unter Aussetzung der Kaffeesteuer anzuwenden ist; normal normal steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Kaffee erfasst, der a) sich in keinem der folgenden Verfahren befindet: aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2, normal normal bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex, normal normal cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex, normal normal dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex, normal normal ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und normal normal normal a-alpha normal normal b) nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; normal normal normal alpha normal normal Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt; normal normal andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet; normal normal Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie; normal normal Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie; normal normal Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex; normal normal Einfuhr: die Überlassung von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet; normal normal unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Kaffee, der nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet jedoch eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern er zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet; normal normal Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der Kaffee nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist; normal normal Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung; normal normal Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; normal normal Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Systemrichtlinie bezieht sich auf die EU-Richtlinie zur Regelung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems.
- Es gibt spezielle Verfahren zur Steueraussetzung für die Herstellung und den Transport von Kaffee.
- Der steuerrechtlich freie Verkehr umfasst Kaffee, der nicht bestimmten zollrechtlichen Verfahren unterliegt.
- Der Begriff "Einfuhr" beschreibt die Überlassung von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet.
- Unrechtmäßiger Eingang liegt vor, wenn für Kaffee, der nicht korrekt importiert wurde, eine Zollschuld entstanden ist.